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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es bestehen beim VwGH unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 31 Abs 2 Tir JagdG 1983 im Hinblick auf die Heranziehung (auch) von absolut jagduntauglichen Flächen für die Ermittlung der Berufsjägerpflicht. Möglichen Ungleichheiten trägt § 31 Abs 3 Tir JagdG 1983 ausreichend Rechnung.
Schlagworte
Jagdschutz Jagdschutzorgan JagdaufsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030249.X01Im RIS seit
03.05.2001