RS Vwgh 1996/12/11 94/03/0086

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §146 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 9 Abs 2 LuftfahrtG enthält kein Gebot oder Verbot, sodaß ein Zuwiderhandeln iSd § 146 Abs 1 LuftfahrtG gegen § 9 Abs 2 LuftfahrtG gar nicht möglich ist (Hinweis: E 26.1.1983, 82/03/0276, und E VS 9.10.1979, 1601/77, VwSlg 9940 A/1979).

§ 9 Abs 2 LuftfahrtG stellt eine gesetzliche Grundlage lediglich für die Durchführung eines Administrativverfahrens dar, dessen Gegenstand ein Antrag auf Erteilung einer Außenabflugbewilligung oder Außenlandebewilligung bildet. § 9 Abs 2 LuftfahrtG stellt jedoch keine solche Verhaltensnorm dar, die als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG in Betracht kommen könnte. Dies gilt auch für § 146 Abs 1 Satz 1 LuftfahrtG, der keine selbständigen Straftatbestände enthält und insbesondere nicht die Strafbarkeit im Falle eines Verstoßes gegen Bestimmungen eines Bewilligungsbescheides nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG normiert.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030086.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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