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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1090;Rechtssatz
Die für das Vorliegen von Mietverhältnissen ins Treffen geführte Erforderlichkeit eines zivilrechtlichen Ausgleiches ungleicher Nutzung des im Miteigentum stehenden Hauses durch die Miteigentümer spricht gegen die Annahme eines Abschlusses von Mietverhältnissen und für das Bestreben nach sachgerechter Regelung des Benutzungsrechtes im Wege entsprechenden Geldausgleichs. Auch aus der "Anerkennung" der Hälfteeigentümer als "Hauptmieter" vor der Schlichtungsstelle ist nichts zu gewinnen. Eine Bindung der Abgabenbehörde an diese Entscheidung iSd § 116 Abs 2 BAO besteht deswegen nicht, weil es im Hinblick auf die gemäß § 39 Abs 3 MRG von der Schlichtungsstelle anzuwendende Bestimmung auch des § 37 Abs 3 Z 12 MRG über die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über zugestandene Tatsachen (§ 266, § 267 ZPO) an der im zweiten Satz des § 116 Abs 2 BAO normierten Voraussetzung für eine solche Bindung fehlt. Darüber hinaus kommt der Frage einer Nutzung von Objekten durch Miteigentümer kraft Mietrechtes oder kraft Miteigentumsrechtes angesichts der Bestimmungen des § 20 Abs 1 Z 1 lit b MRG, des § 3 Abs 3 Z 1 MRG und des § 18 Abs 1 Z 6 lit c MRG für den Gegenstand der von der Schlichtungsstelle zu entscheidenden Verwaltungsangelegenheit keinerlei Bedeutung zu.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130227.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2009