RS Vwgh 1996/12/11 95/13/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
22/02 Zivilprozessordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
ABGB §361;
ABGB §833;
ABGB §834;
BAO §116 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
MRG §18 Abs1 Z6 litc;
MRG §20 Abs1 Z1 litb;
MRG §3 Abs3 Z1;
MRG §37 Abs3 Z12;
MRG §39 Abs3;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;
VwRallg;
ZPO §266;
ZPO §267;

Rechtssatz

Die für das Vorliegen von Mietverhältnissen ins Treffen geführte Erforderlichkeit eines zivilrechtlichen Ausgleiches ungleicher Nutzung des im Miteigentum stehenden Hauses durch die Miteigentümer spricht gegen die Annahme eines Abschlusses von Mietverhältnissen und für das Bestreben nach sachgerechter Regelung des Benutzungsrechtes im Wege entsprechenden Geldausgleichs. Auch aus der "Anerkennung" der Hälfteeigentümer als "Hauptmieter" vor der Schlichtungsstelle ist nichts zu gewinnen. Eine Bindung der Abgabenbehörde an diese Entscheidung iSd § 116 Abs 2 BAO besteht deswegen nicht, weil es im Hinblick auf die gemäß § 39 Abs 3 MRG von der Schlichtungsstelle anzuwendende Bestimmung auch des § 37 Abs 3 Z 12 MRG über die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO über zugestandene Tatsachen (§ 266, § 267 ZPO) an der im zweiten Satz des § 116 Abs 2 BAO normierten Voraussetzung für eine solche Bindung fehlt. Darüber hinaus kommt der Frage einer Nutzung von Objekten durch Miteigentümer kraft Mietrechtes oder kraft Miteigentumsrechtes angesichts der Bestimmungen des § 20 Abs 1 Z 1 lit b MRG, des § 3 Abs 3 Z 1 MRG und des § 18 Abs 1 Z 6 lit c MRG für den Gegenstand der von der Schlichtungsstelle zu entscheidenden Verwaltungsangelegenheit keinerlei Bedeutung zu.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130227.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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