RS Vfgh 1995/2/27 B1442/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen nicht (vollständig) behobenen Mangels formeller Erfordernisse (Vorlage des angefochtenen Bescheides)

Rechtssatz

Der Einschreiter behauptet zwar, "daß es mir auf Grund meiner Inhaftierung nicht möglich war Ihnen den angefochtenen Bescheid in Ur- oder Abschrift vorzulegen", unterläßt es jedoch, die hiefür maßgeblichen Gründe darzulegen oder aufzuzeigen, warum nur ein minderer Grad der Fahrlässigkeit seine Säumnis bewirkte. Da er am Anhaltungsort den bekämpften Bescheid zu eigenen Handen zugestellt erhielt, tut er mit dem bloßen Hinweis auf seine Anhaltung nicht dar, daß er gehindert gewesen wäre, dem Mängelbehebungsauftrag zu entsprechen.

Entscheidungstexte

  • B 1442/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1995 B 1442/94

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1442.1994

Dokumentnummer

JFR_10049773_94B01442_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten