RS Vwgh 1996/12/11 95/13/0227

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
ABGB §361;
ABGB §833;
ABGB §834;
BAO §167 Abs2;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23 Abs1;
BAO §25;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zuordnung von Mietobjekten zum Unternehmensbereich hängt sowohl ertragssteuerlich als auch umsatzsteuerlich davon ab, ob die der Nutzung dieser Objekte zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse als solche erweislich sind, mit denen die Miteigentümergemeinschaft Räume einem von ihr verschiedenen Steuerrechtssubjekt entgeltlich zur Nutzung überläßt. Eine Bejahung dieser Frage hat zur Voraussetzung, daß das betroffene Rechtsverhältnis seinem Inhalt nach ein solches der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung und nicht etwa bloß ein solches zur Regelung des Gebrauches rechtlich gemeinsam nutzungsberechtiger Miteigentümer ist (Hinweis E 20.2.1992, 89/13/0236, VwSlg 6659 F/1992), daß das Rechtsverhältnis über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung angesichts des behaupteten Bestandes zwischen nahen Angehörigen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt, von eindeutigem, klarem und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt ist und auch zwischen Familienfremden unter solchen Bedingungen abgeschlossen würde (Hinweis E 7.12.1994, 93/13/0012; E 27.8.1991, 91/14/0097; E 18.11.1991, 91/15/0043) und daß ein als abgeschlossen zu beurteilendes Rechtsgeschäft über entgeltliche Gebrauchsüberlassung nicht gemäß § 22 BAO als Gestaltungsmißbrauch für die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben muß. Die Prüfung dieser drei Voraussetzungen ist alternativ, nicht kumulativ vorzunehmen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130227.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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