RS Vfgh 1995/2/27 G224/94, G225/94

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GewO 1994 §129 Abs2
ArbeitsmarktförderungsG §17d Abs1 Z2

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen einer - das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung betreibenden - Gesellschaft auf Aufhebung von Bestimmungen der GewO 1994 und des ArbeitsmarktförderungsG betreffend den Ausschluß der gleichzeitigen Ausübung der Gewerbe Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitsvermittlung wegen Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides bzw mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragstellerin

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge einer - das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung betreibenden - Gesellschaft auf Aufhebung des §129 Abs2 GewO 1994 und des §17d Abs1 Z2 ArbeitsmarktförderungsG (betreffend den Ausschluß der gleichzeitigen Ausübung der Gewerbe Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitsvermittlung).

Es ist der antragstellenden Gesellschaft durchaus zuzumuten, daß sie der Gewerbebehörde die (beabsichtigte) Ausübung der Arbeitsvermittlung anzeigt und derart einen Bescheid gemäß §340 Abs7 GewO 1994 erwirkt, den sie nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen kann.

Der Verfassungsgerichtshof übersieht dabei nicht, daß grundsätzlich mit der Ausübung des Gewerbes bereits mit Anmeldung begonnen werden könnte, er ist aber der Auffassung, daß es der Antragstellerin zumutbar ist, mit der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes zuzuwarten, bis die Behörde entschieden hat (um so einer allfälligen Bestrafung (§366 Abs1 Z1 GewO 1994) zu entgehen).

Normadressat der Bestimmungen des §17a bis §17d ArbeitsmarktförderungsG sind Inhaber der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung. Da die antragstellende Gesellschaft derzeit eine solche Gewerbeberechtigung nicht besitzt, ist es ausgeschlossen, daß sie durch die angefochtene Bestimmung des §17d Abs1 Z2 aktuell betroffen ist.

Entscheidungstexte

  • G 224,225/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1995 G 224,225/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Gewerbeanmeldung, Gewerbeberechtigung, Arbeitskräfteüberlassung, Arbeitsvermittlung, Leiharbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G224.1994

Dokumentnummer

JFR_10049773_94G00224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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