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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Ob eine Vermietung oder Verpachtung eines Grundstückes iSd § 2 Abs 3 UStG 1972 vorliegt, ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0107 mwN). Während etwa Nutzungsverträge an Wohnungen etc im § 10 Abs 1 Z 5 UStG 1972 der Vermietung und Verpachtung ausdrücklich gleichgestellt werden, erstreckt sich die Bestimmung des § 2 Abs 3 UStG 1972 letzte Alternative allein auf Bestandverträge iSd bürgerlichen Rechts (§ 1090 ABGB). Wesentlicher Bestandteil eines Bestandvertrages ist die Vereinbarung eines bestimmten Preises, also eines Entgelts für die Gebrauchsüberlassung. Kein derartiges Entgelt sind die - auch vom Entlehner nach § 981 ABGB zu bestreitenden - "mit dem ordentlichen Gebrauch verbundenen Kosten" (Hinweis Würth in Rummel/2, § 1090 ABGB, Rz 3). Die Überlassung eines Grundstücks (Grundstücksteils) gegen einen bloßen Kostenbeitrag stellt sich nicht als eine Vermietung iSd bürgerlichen Rechts dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130025.X01Im RIS seit
20.11.2000