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50 GewerberechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines gemäß dem HandelskammerG gefaßten Umlagenbeschlusses des Präsidiums der Bundeskammer betreffend die im Wege der Selbstbemessung zu entrichtende Kammerumlage I infolge Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Punktes I. 1. des Umlagenbeschlusses des Präsidiums der Bundeskammer vom 31.12.93.
Die sogenannte Kammerumlage I ist im Wege der Selbstbemessung zu entrichten. Die antragstellende Gesellschaft hätte die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihr im Wege der Selbstbemessung entrichteten Kammerumlage I mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung erweise sich im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit der Verordnung als unrichtig.
Bei Beschreitung dieses Weges befände sich die antragstellende Gesellschaft, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Umlagen betrifft, in keiner anderen Situation als jene Abgabe(Umlage)pflichtigen, die die Rechtswidrigkeit von Steuer(Umlagen)bescheiden rügen wollen. Dieser Weg zur Erwirkung eines Bescheides ist der antragstellenden Gesellschaft somit zumutbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Selbstbemessung (Finanzverfahren), HandelskammernEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V106.1994Dokumentnummer
JFR_10049773_94V00106_01