RS Vfgh 1995/2/27 V106/94

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Umlagenbeschluß des Präsidiums der Bundeskammer vom 31.12.93 Punkt I. 1.
HandelskammerG §57

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines gemäß dem HandelskammerG gefaßten Umlagenbeschlusses des Präsidiums der Bundeskammer betreffend die im Wege der Selbstbemessung zu entrichtende Kammerumlage I infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Punktes I. 1. des Umlagenbeschlusses des Präsidiums der Bundeskammer vom 31.12.93.

Die sogenannte Kammerumlage I ist im Wege der Selbstbemessung zu entrichten. Die antragstellende Gesellschaft hätte die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihr im Wege der Selbstbemessung entrichteten Kammerumlage I mit der Begründung zu stellen, die Abgabenentrichtung erweise sich im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit der Verordnung als unrichtig.

Bei Beschreitung dieses Weges befände sich die antragstellende Gesellschaft, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung inzwischen fällig gewordener Umlagen betrifft, in keiner anderen Situation als jene Abgabe(Umlage)pflichtigen, die die Rechtswidrigkeit von Steuer(Umlagen)bescheiden rügen wollen. Dieser Weg zur Erwirkung eines Bescheides ist der antragstellenden Gesellschaft somit zumutbar.

Entscheidungstexte

  • V 106/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1995 V 106/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Selbstbemessung (Finanzverfahren), Handelskammern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V106.1994

Dokumentnummer

JFR_10049773_94V00106_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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