RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0090

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 litc;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Hat sich die Behörde erster Instanz bemüht, durch Einholung mehrerer Kostenvoranschläge das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes (hier für die Durchführung einer Ersatzvornahme) festzustellen, ist ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich, wenn der Verpflichtete selbst keine geeigneten, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde widerlegenden konkreten Umstände, allenfalls auch Vorlage von entsprechenden Kostenvoranschlägen, darlegt.gant3.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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