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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat sich die Behörde erster Instanz bemüht, durch Einholung mehrerer Kostenvoranschläge das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes (hier für die Durchführung einer Ersatzvornahme) festzustellen, ist ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich, wenn der Verpflichtete selbst keine geeigneten, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde widerlegenden konkreten Umstände, allenfalls auch Vorlage von entsprechenden Kostenvoranschlägen, darlegt.gant3.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2008