RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0176

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Tir §11 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß ein Bauansuchen für ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude anhängig ist, vermag einen Weiterbestand des Bedarfes am Bringungsrecht nicht zu begründen. Angesichts einer überlangen Dauer des Bauverfahrens (hier: trotz rund fünfjähriger Dauer war noch kein erstinstanzlicher Bescheid ergangen) ist es Sache der Agrarbehörde, zu prüfen, aus welchem Grund das Bauverfahren bisher keinen Abschluß gefunden hat und ob mit einem derartigen Abschluß in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Bei erwiesenem Mangel an Interesse seitens des Bauwerbers und Bringungsberechtigten an der Errichtung des Wirtschaftsgebäudes oder bei der Realisierung des Projektes entgegenstehenden unüberwindlichen Hindernissen würde der Bedarf am Weiterbestand des Bringungsrechtes wegfallen. Der Hinweis der Agrarbehörde darauf, daß bei der vor ca 5 Jahren stattgefundenen mündlichen Bauverhandlung im Jahre 1991 insofern Schwierigkeiten aufgetreten sind, als die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften gegenüber einem benachbarten Grundstück nicht abgeklärt werden konnte, weil in diesem Bereich der Grenzverlauf unklar ist und daß deshalb von der Baubehörde vor Bescheiderlassung eine Grenzbereinigung verlangt wurde, reicht nicht aus, die Verzögerung zu erklären. Es bedürfte entsprechender Ermittlungen, ob der Bringungsberechtigte überhaupt geeignete Schritte zur Beseitigung der einer Erledigung des Bauansuchens entgegenstehenden Hindernisse gesetzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070176.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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