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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0087Rechtssatz
Gem § 111 Abs 4 WRG als eingeräumt geltende Dienstbarkeiten können auch durch den Verweis auf ihre planliche Darstellung in bestimmt und präzise bezeichneten Plänen dann ausreichend deutlich beschrieben werden, wenn die im Bescheidspruch genannten Pläne den Verlauf der betroffenen Dienstbarkeiten zweifelsfrei darstellen. Die ausreichende Bestimmtheit einer in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nach § 111 Abs 4 WRG als eingeräumt bezeichneten Dienstbarkeit und die nur daraus resultierende normative Kraft des nach der zitierten Gesetzesstelle ergangenen Ausspruches setzt damit mangels ins einzelne gehender präziser Beschreibung der betroffenen Dienstbarkeit im Spruch des Bescheides voraus, daß der genaue Verlauf der Dienstbarkeit aus solchen Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden kann, die im Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ausdrücklich zur Grundlage seiner diesbezüglichen Absprüche gemacht wurden. Wurden im Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides über die als eingeräumt geltenden Dienstbarkeiten nach § 111 Abs 4 WRG die Planunterlagen des Projektes (Errichtung einer vollbiologischen Kläranlage; Führung von Kanalsträngen über Grundstücke Dritter) zur Grundlage des Abspruches der Behörde nicht gemacht, so begründet dieser Bescheid keine der unmittelbaren Zwangsvollstreckung zugängliche Duldungsverpflichtung (Hinweis E 24.1.1980, 2559, 2560/79, VwSlg 10021 A/1980; E 15.9.1987, 87/07/0012; E 19.4.1994, 91/07/0135; E 11.7.1996, 96/07/0063).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070086.X03Im RIS seit
12.11.2001