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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs1;Rechtssatz
Der Übernehmer (oder der von ihm hiezu Ermächtigte) hat nach § 6 Abs 4 AbfallnachweisV nicht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Begleitscheines, sondern "die ordungsgemäße Übernahme" zu bestätigen. Die Verpflichtung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Begleitschein treffen - wie aus § 6 Abs 2 AbfallnachweisV zu ersehen ist - den Übergeber (oder den hiezu von ihm Ermächtigten), nicht jedoch den Übernehmer. Den Übernehmer trifft nach § 6 Abs 5 AbfallnachweisV die Verpflichtung zu einer allfälligen Korrektur der im Begleitschein angegebenen Schlüsselnummer gefährlicher Abfälle oder des übernommenen Altöls sowie zur Ergänzung der Angabe über die Abfallart etc.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070131.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010