RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0131

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AbfallnachweisV 1991 §6 Abs1;
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs2;
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs4;
AbfallnachweisV 1991 §6 Abs5;
AWG 1990 §19 Abs1;
AWG 1990 §19 Abs2;
AWG 1990 §39 Abs1 litc Z7;

Rechtssatz

Der Übernehmer (oder der von ihm hiezu Ermächtigte) hat nach § 6 Abs 4 AbfallnachweisV nicht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Begleitscheines, sondern "die ordungsgemäße Übernahme" zu bestätigen. Die Verpflichtung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Begleitschein treffen - wie aus § 6 Abs 2 AbfallnachweisV zu ersehen ist - den Übergeber (oder den hiezu von ihm Ermächtigten), nicht jedoch den Übernehmer. Den Übernehmer trifft nach § 6 Abs 5 AbfallnachweisV die Verpflichtung zu einer allfälligen Korrektur der im Begleitschein angegebenen Schlüsselnummer gefährlicher Abfälle oder des übernommenen Altöls sowie zur Ergänzung der Angabe über die Abfallart etc.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070131.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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