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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AllgGAV 1930 §6;Rechtssatz
Gerichtliche Grundbuchsbeschlüsse, die das Ergebnis eines Zusammenlegungsverfahrens und Teilungsverfahrens unrichtig wiedergeben, vermögen, auch wenn sie rechtskräftig wurden, für das agrarbehördliche Verfahren die Einrede der entschiedenen Sache schon deswegen nicht zu begründen, weil sie nicht dieselbe Sache wie der nach § 89 lit c Bgld FlVfLG 1970 ergangene Bescheid, nämlich die Frage des Bestandes und Umfanges der Anteilsrechte, betreffen, sondern nur deren Ersichtlichmachung im Grundbuch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070164.X01Im RIS seit
11.07.2001