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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0087Rechtssatz
Dem durch eine wirksam eingeräumte Dienstbarkeit Belasteten kommt auf die Auswahl der Person, durch welche der dienstbarkeitsberechtigte Konsensträger seine Dienstbarkeit (hier: das Recht, einen Abwasserkanal zu errichten) ausüben läßt, keinerlei Ingerenz zu, solange die Dienstbarkeit durch welche immer vom Konsensträger beauftragten Personen nur titelgemäß ausgeübt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070086.X01Im RIS seit
12.11.2001