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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Die Einbringung einer Beschwerde (auch) an den Verfassungsgerichtshof ist in Verfolg einer Rechtsauskunft unterblieben, die dem Antragsteller in der Kanzlei des für ihn (bereits) im Berufungsverfahren einschreitenden Rechtsanwaltes durch eine Rechtsanwaltsanwärterin erteilt worden war. Es ist somit lediglich eine Änderung der Meinung des Einschreiters bezüglich der Erfolgsaussichten einer Beschwerde eingetreten, die auf eine weitere, bei einem anderen Rechtsanwalt eingeholte Rechtsauskunft zurückzuführen ist.
(ähnlich: B v 12.06.95, B703/95 ua; B v 13.06.95, B1456/95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1575.1994Dokumentnummer
JFR_10049773_94B01575_01