RS Vfgh 1995/2/27 B1575/94

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Die Einbringung einer Beschwerde (auch) an den Verfassungsgerichtshof ist in Verfolg einer Rechtsauskunft unterblieben, die dem Antragsteller in der Kanzlei des für ihn (bereits) im Berufungsverfahren einschreitenden Rechtsanwaltes durch eine Rechtsanwaltsanwärterin erteilt worden war. Es ist somit lediglich eine Änderung der Meinung des Einschreiters bezüglich der Erfolgsaussichten einer Beschwerde eingetreten, die auf eine weitere, bei einem anderen Rechtsanwalt eingeholte Rechtsauskunft zurückzuführen ist.

(ähnlich: B v 12.06.95, B703/95 ua; B v 13.06.95, B1456/95).

Entscheidungstexte

  • B 1575/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1995 B 1575/94

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1575.1994

Dokumentnummer

JFR_10049773_94B01575_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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