RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
EO §37;
VVG §1;
VVG §4 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/29 91/10/0202 2 (hier: Grundeigentümer als Dritter von Ersatzvornahme zur Vollstreckung eines wasserrechtlichen Auftrags zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen gem § 29 Abs 1 WRG betroffen)

Stammrechtssatz

Hat eine dritte Person Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand, steht ihr die Möglichkeit zu, eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie keine Parteistellung im Titelverfahren hatte.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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