RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1996
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §30 Abs1;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Die Vorschriften des WRG betreffend die Vermeidung oder Beseitigung von Gewässerbeeinträchtigungen greifen nicht nur dort, wo eine Gefährung oder Beeinträchtigung des Gewässers zur Gänze verhindert werden kann, sondern auch dort, wo lediglich eine Verminderung der Gefährdung oder eine teilweise Behebung einer schon eingetretenen Beeinträchtigung erreicht werden kann. § 31 Abs 3 WRG ermächtigt daher die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070151.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten