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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §1 Abs1;Rechtssatz
Da gem § 1 AgrVG auch in Angelegenheiten der Bodenreform § 66 Abs 4 AVG anzuwenden ist, ist die Berufungsbehörde berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung, also auch zum Nachteil einer Partei, nach jeder Richtung abzuändern (Hinweis E 3.3.1987, 86/07/0248; E 28.4.1987, 86/07/0043).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070024.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009