RS Vwgh 1996/12/12 95/07/0055

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Anordnung zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 ist sowohl in qualitativer (Verunreinigung) als auch quantitativer Hinsicht (Ergiebigkeit) zulässig. § 34 Abs. 1 WRG 1959 sieht als Schutzmaßnahme auch die Festlegung eines planlich bestimmten Schutzgebietes vor. Die Anordnung solcher Schutzmaßnahmen darf nur zum Schutz vor konkreten Nachteilen zum Einsatz gebracht werden (Hinweis 8. März 1974, 619/72, VwSlg 8565 A/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070055.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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