RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0090

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Sind die nach § 29 Abs 1 WRG zu treffenden letztmaligen Vorkehrungen von der Behörde ausreichend konkretisiert und individualisiert, so kann die Anordnung, mit dem Baubezirksamt bei Durchführung der Arbeiten das Einvernehmen herzustellen, nicht dahingehend gedeutet werden, daß die aufgetragenen Arbeiten eine übereinstimmende Willensbetätigung des Adressaten im Zusammenwirken mit dem Baubezirksamt voraussetzt (Hinweis E 19.5.1993, 89/09/0005). Einvernehmen bedeutet im gegebenen Zusammenhang nur, daß der Adressat bei Inangriffnahme der maßgeblichen Arbeiten das Baubezirksamt zur besseren Koordinierung informieren hätte sollen (Hinweis E 24.10.1993, 93/10/0120). Da diesem Abspruch somit keine eigenständige normative Bedeutung zukommt, kann die Vollstreckungsbehörde diesen auch zulässigerweise in der Vollstreckungsverfügung (hier Anordnung einer Eratzvornahme nach § 4 VVG) unberücksichtigt lassen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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