RS Vfgh 1995/2/27 G274/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §17 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen und Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als aussichtslos

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Bestimmungen über den Anwaltszwang; Unzulässigkeit eines solchen Individualantrags.

Zurückweisung des Vorbringens gegen Bestimmungen über den Erwerb von Wohnungseigentum mangels konkreter Bedenken.

Zurückweisung des Begehrens auf Rückerstattung der Prozeßkosten für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH; kein tauglicher Prozeßgegenstand eines auf Art140 B-VG gestützten Verfahrens.

Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über Amtshaftungsklagen und Schadenersatzbegehren.

Abweisung der Verfahrenshilfeanträge als aussichtslos.

Entscheidungstexte

  • G 274/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1995 G 274/94

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Kosten, Zivilprozeß, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G274.1994

Dokumentnummer

JFR_10049773_94G00274_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten