RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0176

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Tir §11 Abs1;
GSLG Tir §2;

Rechtssatz

Von einem Wegfall des Bedarfes ist dann auszugehen, wenn die Verhältnisse sich gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, daß das Bringungsrecht, müßte es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt würde. Bei der Prüfung, ob der Bedarf weggefallen ist, ist daher insbesondere auf die Bestimmungen des § 2 Tir GSLG, der die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes enthält, Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070176.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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