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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSGG §2 Abs1;Rechtssatz
Von einem Wegfall des Bedarfes ist dann auszugehen, wenn die Verhältnisse sich gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, daß das Bringungsrecht, müßte es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt würde. Bei der Prüfung, ob der Bedarf weggefallen ist, ist daher insbesondere auf die Bestimmungen des § 2 Tir GSLG, der die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes enthält, Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070176.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013