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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 Z1;Rechtssatz
Es ist nicht unzulässig, in der Vollstreckungsverfügung den Namen jenes Unternehmens zu nennen, welches mit der Ersatzvornahme beauftragt wird, weil dem Verpflichteten kein Einfluß auf die Durchführung der Ersatzvornahme und die Auswahl des Gewerbetreibenden zukommt (Hinweis E 21.2.1984, 83/05/0160, VwSlg 11334 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2008