RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0090

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht unzulässig, in der Vollstreckungsverfügung den Namen jenes Unternehmens zu nennen, welches mit der Ersatzvornahme beauftragt wird, weil dem Verpflichteten kein Einfluß auf die Durchführung der Ersatzvornahme und die Auswahl des Gewerbetreibenden zukommt (Hinweis E 21.2.1984, 83/05/0160, VwSlg 11334 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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