RS Vwgh 1996/12/12 96/07/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §1;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 89/09/0005 10

Stammrechtssatz

Einem Leistungsbescheid, der mit einem die Bestimmung des Leistungsumfanges betreffenden Vorbehalt (nämlich Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksverwaltungsbehörde über Art und Ausmaß der aufgetragenen Arbeiten) verbunden ist, fehlt es mangels hinreichender Bestimmtheit an der Qualität eines Vollstreckungstitels iSd § 1 VVG (Hinweis E 3.5.1984, 83/06/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070090.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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