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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §30 Abs2;Rechtssatz
Im Falle einer Anordnung zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung ist aufgrund des im § 34 Abs 1 WRG enthaltenen Verweises auf § 30 Abs 2 legcit bei den anzuordnenden Maßnahmen die Hintanhaltung jeder Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens zu berücksichtigen. (Hier: Die Erweiterung eines Schutzgebietes auf jene vom Amtssachverständigen überzeugend bestimmten und durch die sechzigtägige Verweildauer des Quellwassers im Untergrund (diese wurden vom Amtssachverständigen als notwendig erachtet, damit das Quellwasser hygienisch gesehen Trinkwasserqualität erlangt) determinierten Flächen, innerhalb deren Grenzen versickernde Wässer hygienisch nicht belastet sein dürfen, ist rechtmäßig, da nur diese Anordnung den hinreichenden Schutz der Wasserversorgungsanlage gewährleistet. Andere Maßnahmen, wie die Errichtung einer Desinfektionsanlage oder die Beseitigung von Dungmieten (Misthaufen) könnnen diese Anordnung im Hinblick auf ihre Schutzfunktion nicht ersetzen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070055.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011