RS Vfgh 1995/2/28 B1790/94

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Feststellung der Erforderlichkeit einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Erwerb eines als Rinderweide verwendeten Grundstücks

Rechtssatz

Es steht außer Streit, daß das vom Übertragungsvertrag betroffene Grundstück im Zeitpunkt des Rechtserwerbes bereits längere Zeit als Rinderweide und somit in einer für die Land- oder Forstwirtschaft signifikanten Nutzung verwendet wurde. Daher kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Grundstück als landwirtschaftliches im Sinne des §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 eingestuft hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1790.1994

Dokumentnummer

JFR_10049772_94B01790_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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