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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Feststellung der Erforderlichkeit einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Erwerb eines als Rinderweide verwendeten GrundstücksRechtssatz
Es steht außer Streit, daß das vom Übertragungsvertrag betroffene Grundstück im Zeitpunkt des Rechtserwerbes bereits längere Zeit als Rinderweide und somit in einer für die Land- oder Forstwirtschaft signifikanten Nutzung verwendet wurde. Daher kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Grundstück als landwirtschaftliches im Sinne des §1 Abs1 Z1 Tir GVG 1983 eingestuft hat.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1790.1994Dokumentnummer
JFR_10049772_94B01790_2_01