RS Vwgh 1996/12/16 96/10/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §55 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/20 94/05/0162 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze räumen den Parteien kein Recht darauf ein, dem Lokalaugenschein durch einen Sachverständigen beigezogen zu werden und an den Sachverständigen Fragen zu stellen, da Amtssachverständige zufolge § 55 Abs 1 AVG außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheins betraut werden können (Hinweis E 26.11.1991, 91/05/0119).

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100139.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten