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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0208 3Stammrechtssatz
Eine gegen die betreffenden Mieter eingebrachte Unterlassungsklage, die auf einem verwaltungsbehördlichen (hier baupolizeilichen) Auftrag zur Unterlassung konsenswidriger Benützung von Räumen beruht, ist keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100209.X01Im RIS seit
20.11.2000