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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ForstG 1975 §17 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/10/0179Rechtssatz
Da ein Rodungswerber zur Geltendmachung öffentlicher Interessen gem § 17 Abs 3 ForstG 1975 nur insoweit berechtigt ist, als diese seinen privaten Interessen entsprechen (Hinweis E 29.1.1996, 94/10/0111), kann er durch die Nichtberücksichtigung anderer öffentlicher Interessen - selbst wenn diese zu Unrecht erfolgt wäre - in seinen Rechten nicht verletzt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100039.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015