RS Vwgh 1996/12/16 96/10/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 93/02/0129 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Berufungsantrages schadet bei einer Berufung gegen ein erstbehördliches Straferkenntnis schon deshalb nicht, weil schon die Erhebung der Berufung an sich - soweit dies durch die Berufungsausführungen nicht modifiziert wird - das Ziel des Berufungswerbers erkennen läßt, nicht der ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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