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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §57 Abs1 erster SatzLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften VerordnungsstelleRechtssatz
Zurückweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadt Wien, Plandokument 5040, mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstelle.
Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt sein Aufhebungsbegehren auf das Grundstück Nr. 806 der KG Nußdorf. Da der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5040 (insbesondere) die Nummer dieses Grundstückes nicht ausweist, sondern bloß Orientierungsnummern samt der Bezeichnung der Verkehrsfläche enthält, erweist sich der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, Flächenwidmungsplan, BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V158.1994Dokumentnummer
JFR_10049772_94V00158_01