RS Vfgh 1995/2/28 V158/94

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstelle

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Stadt Wien, Plandokument 5040, mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstelle.

Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt sein Aufhebungsbegehren auf das Grundstück Nr. 806 der KG Nußdorf. Da der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 5040 (insbesondere) die Nummer dieses Grundstückes nicht ausweist, sondern bloß Orientierungsnummern samt der Bezeichnung der Verkehrsfläche enthält, erweist sich der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig.

Entscheidungstexte

  • V 158/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1995 V 158/94

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V158.1994

Dokumentnummer

JFR_10049772_94V00158_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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