RS Vwgh 1996/12/16 96/10/0039

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Veröffentlicht am 16.12.1996
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Index

10/10 Grundrechte
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/10/0179

Rechtssatz

Bei der Prüfung der von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen ist in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Wiederbewaldungspflicht auch der Umstand einzubeziehen, ob die Auferlegung einer Verpflichtung von einem persönlichen, diese auslösenden Verhalten des Verpflichteten unabhängig ist (Hinweis E VfGH 14.10.1993, B 1633/92, VfSlg 13587/1993; hier kann davon keine Rede sein, weil der Verpflichtete die Fläche - nach den erforderlich gewordenen Schlägerungen - gerodet hat, indem er das Gelände einebnete und als Mähwiese nutzte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100039.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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