RS Vwgh 1996/12/16 93/10/0008

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Veröffentlicht am 16.12.1996
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
NatSchG Tir 1991 §3 Abs7;
NatSchG Tir 1991 §9 litg;

Rechtssatz

Die Bewirtschaftung des Grundstückes als Mähwiese bzw der Umstand, daß es immer ungepflegt und verwildert gewesen und teilweise als Mülldeponie verwendet worden sei, steht mit den Gegebenheiten eines Feuchtgebietes iSd § 3 Abs 7 Tir NatSchG 1991 nicht in Widerspruch.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100008.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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