RS Vwgh 1996/12/16 96/10/0039

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Veröffentlicht am 16.12.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/10/0179

Rechtssatz

Ergibt sich, daß öffentliche Interessen, die eine Rodung rechtfertigen, nicht vorliegen, so ist die im § 17 Abs 2 ForstG 1975 vorgesehene Interessenabwägung entbehrlich und es bedarf in diesem Fall nicht der Feststellung, welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweist (Hinweis E 26.2.1996, 95/10/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100039.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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