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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/10/0179Rechtssatz
Ergibt sich, daß öffentliche Interessen, die eine Rodung rechtfertigen, nicht vorliegen, so ist die im § 17 Abs 2 ForstG 1975 vorgesehene Interessenabwägung entbehrlich und es bedarf in diesem Fall nicht der Feststellung, welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweist (Hinweis E 26.2.1996, 95/10/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100039.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015