RS Vfgh 1995/2/28 V88/92, V89/92

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Verordnung der Gemeinde Spital am Semmering vom 08.04.76 (betreffend Beitragsleistung für Interessentenweg)
Verordnung der Gemeinde Spital am Semmering vom 18.12.75 (Erklärung einer Aufschließungsstraße zum öffentlichen Interessentenweg)
Stmk LStVG 1964 §45 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Einreihungsverordnung und eines Verwaltungsaktes betreffend Beitragsleistung für einen Interessentenweg wegen rechtskräftig entschiedener Sache und mangels Verordnungscharakters des zweitgenannten Verwaltungsaktes; Bescheidcharakter dieser Erledigung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Spital am Semmering vom 18.12.75 (Erklärung einer Aufschließungsstraße zum öffentlichen Interessentenweg) von Antragstellern, deren Grundstücke von der Einreihungsverordnung nicht betroffen sind, wegen rechtskräftig entschiedener Sache (siehe B v 15.12.90, V193/90 ua = VfSlg 12594/1990).

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Spital am Semmering vom 08.04.76 (betreffend Beitragsleistung für Interessentenweg) mangels Verordnungscharakters.

Bei der Erledigung vom 08.04.76 handelt es sich nicht um eine Verordnung, sondern um einen Bescheid.

Sie ist nicht nur ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, sondern auch in Spruch und Begründung gegliedert und enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

Auch ihrem Inhalt nach stellt sie sich als normativer Abspruch in einer Verwaltungsangelegenheit dar (vgl etwa VfSlg 9383/1982 mwH).

Sie richtet sich an individuell bestimmte, nämlich mit ihrem Namen und unter Angabe ihrer Adresse bezeichnete Personen und weist demnach auch mit der Nennung von individuell bezeichneten Adressaten ein für einen Bescheid konstitutives Merkmal auf.

Absicht der Behörde auf Bescheiderlassung gerichtet.

Entscheidungstexte

  • V 88,89/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1995 V 88,89/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Interessentenweg, Einreihungsverordnung (Straßenverwaltung), res iudicata, Bescheidbegriff, Verordnungsbegriff, Weggemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V88.1992

Dokumentnummer

JFR_10049772_92V00088_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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