Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Einreihungsverordnung und eines Verwaltungsaktes betreffend Beitragsleistung für einen Interessentenweg wegen rechtskräftig entschiedener Sache und mangels Verordnungscharakters des zweitgenannten Verwaltungsaktes; Bescheidcharakter dieser ErledigungRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Spital am Semmering vom 18.12.75 (Erklärung einer Aufschließungsstraße zum öffentlichen Interessentenweg) von Antragstellern, deren Grundstücke von der Einreihungsverordnung nicht betroffen sind, wegen rechtskräftig entschiedener Sache (siehe B v 15.12.90, V193/90 ua = VfSlg 12594/1990).
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Spital am Semmering vom 08.04.76 (betreffend Beitragsleistung für Interessentenweg) mangels Verordnungscharakters.
Bei der Erledigung vom 08.04.76 handelt es sich nicht um eine Verordnung, sondern um einen Bescheid.
Sie ist nicht nur ausdrücklich als Bescheid bezeichnet, sondern auch in Spruch und Begründung gegliedert und enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Auch ihrem Inhalt nach stellt sie sich als normativer Abspruch in einer Verwaltungsangelegenheit dar (vgl etwa VfSlg 9383/1982 mwH).
Sie richtet sich an individuell bestimmte, nämlich mit ihrem Namen und unter Angabe ihrer Adresse bezeichnete Personen und weist demnach auch mit der Nennung von individuell bezeichneten Adressaten ein für einen Bescheid konstitutives Merkmal auf.
Absicht der Behörde auf Bescheiderlassung gerichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Interessentenweg, Einreihungsverordnung (Straßenverwaltung), res iudicata, Bescheidbegriff, Verordnungsbegriff, WeggemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V88.1992Dokumentnummer
JFR_10049772_92V00088_01