RS Vwgh 1996/12/16 96/10/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1996
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Tir 1991 §1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2 Z2;
NatSchG Tir 1991 §41 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/04 95/10/0125 1

Stammrechtssatz

§ 27 Abs 2 Z 1 und Z 2 Tir NatSchG 1991 - dies auch unter Bedachtnahme auf die "Zielbestimmung" (allgemeine Grundsätze) des § 1 Tir NatSchG 1991 - lassen deutlich erkennen, daß die Landschaftsschutzbehörde im Bewilligungsverfahren ausschließlich öffentliche Interessen, und zwar die des Landschaftsschutzes wie auch - im Falle einer Interessenabwägung - die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben, da außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, private Interessen Dritter für die Frage, ob für ein nach dem Tiroler Naturschutzgestz bewilligungsbedürftiges Projekt eine landschaftsschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen oder zu versagen ist, außer Betracht zu bleiben. Da somit für die naturschutzrechtliche Bewilligung ausschließlich öffentliche Interessen maßgebend sind, führt die Tatsache des Eigentums an einem Teil der vom gegenständlichen Vorhaben erfaßten Grundfläche weder zu einem vom Tir NatSchG 1991 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der in Rede stehenden Bewilligung (Hinweis E 12.12.1988, 88/10/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100238.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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