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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/10/0179Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/24 93/10/0227 4Stammrechtssatz
Die Behörde hat gegebenenfalls nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, aufzutragen. Daraus folgt, daß ein Wiederbewaldungsauftrag auch dann erteilt werden kann, wenn seine sachgemäße Durchführung die Aufbringung von Humus als zur Herstellung des vorschriftsgemäßen Zustandes mögliche Vorkehrung erfordert. Grenzen sind der Wiederbewaldungspflicht insoweit nur im Falle der Unmöglichkeit der Leistung gezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100039.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015