RS Vwgh 1996/12/16 96/10/0039

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Veröffentlicht am 16.12.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/10/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/24 93/10/0227 4

Stammrechtssatz

Die Behörde hat gegebenenfalls nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, aufzutragen. Daraus folgt, daß ein Wiederbewaldungsauftrag auch dann erteilt werden kann, wenn seine sachgemäße Durchführung die Aufbringung von Humus als zur Herstellung des vorschriftsgemäßen Zustandes mögliche Vorkehrung erfordert. Grenzen sind der Wiederbewaldungspflicht insoweit nur im Falle der Unmöglichkeit der Leistung gezogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100039.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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