RS Vwgh 1996/12/16 93/10/0008

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Veröffentlicht am 16.12.1996
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §54;
NatSchG Tir 1991 §17 Abs1 litb;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0123 E 18. Oktober 1989 RS 1(hier: Wiederherstellungsauftrag gem §17 Abs1 litb Tir NatschG 1991)

Stammrechtssatz

Auch aus § 54 AVG kann nicht entnommen werden, daß eine Verpflichtung besteht, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100008.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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