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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0123 E 18. Oktober 1989 RS 1(hier: Wiederherstellungsauftrag gem §17 Abs1 litb Tir NatschG 1991)Stammrechtssatz
Auch aus § 54 AVG kann nicht entnommen werden, daß eine Verpflichtung besteht, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993100008.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009