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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §13 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/10/0179Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/09/09 96/10/0110 4 (hier ohne ersten Satz)Stammrechtssatz
Aus dem ForstG 1975 ergibt sich ein hinreichend konkreter Maßstab für die Qualität jener Pflanzen, die bei der Wiederbewaldung zu verwenden sind; aus § 13 Abs 7 ForstG 1975 und § 13 Abs 8 ForstG 1975 folgt nämlich, daß das Ziel der Wiederbewaldung die Herbeiführung einer "gesicherten Verjüngung" ist (Hinweis E 4.9.1995, 95/10/0103). Enthält ein Wiederbewaldungsauftrag keine besonderen Vorschreibungen
betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen, wird ihm durch den Verpflichteten entsprochen, wenn handelsübliche Produkte mittlerer Art und Güte verwendet werden. Gesonderte Vorschreibungen betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen sind nur dann geboten, wenn zur Erreichung des Wiederbewaldungszweckes im Hinblick auf die Verhältnisse des Standortes die Verwendung handelsüblicher Produkte mittlerer Art und Güte nicht ausreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100039.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015