Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/05/0108 E 20. September 1988 VwSlg 12763 A/1988 RS 5Stammrechtssatz
Bei dem Bauverbot gem § 19 Abs 1 lit c Wr BauO handelt es sich um keine Bestimmung iSd § 134 Abs 3 Wr BauO, die Rechte zum Schutz von Gefahren und Belästigungen, die sich auf die Nachbargrundstücke erstrecken können, zum Inhalt hat. Diese Bestimmung dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Schutz der Nachbarn. Auf die Einhaltung eines Bauverbotes wegen mangelnder Anbaureife nach § 19 Abs 1 lit c Wr BauO besitzt der Nachbar sohin keinen Rechtsanspruch.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1BauverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050171.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011