RS Vwgh 1996/12/17 94/05/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1976/018;
BauO Wr §19 Abs1 litc;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/05/0108 E 20. September 1988 VwSlg 12763 A/1988 RS 5

Stammrechtssatz

Bei dem Bauverbot gem § 19 Abs 1 lit c Wr BauO handelt es sich um keine Bestimmung iSd § 134 Abs 3 Wr BauO, die Rechte zum Schutz von Gefahren und Belästigungen, die sich auf die Nachbargrundstücke erstrecken können, zum Inhalt hat. Diese Bestimmung dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Schutz der Nachbarn. Auf die Einhaltung eines Bauverbotes wegen mangelnder Anbaureife nach § 19 Abs 1 lit c Wr BauO besitzt der Nachbar sohin keinen Rechtsanspruch.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Bauverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050171.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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