RS Vfgh 1995/2/28 B1536/94

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §8
Tir GVG 1993 §28
Tir GVG 1993 §40

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung einer Berufung gegen die Zurückweisung von Anträgen auf Unterbrechung des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens sowie Beiziehung zum Verfahren; keine Parteistellung der Beschwerdeführer im grundverkehrsbehördlichen Verfahren mangels Beteiligung an dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Rechtsgeschäft; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge unrichtiger Zusammensetzung der nach dem Tir GVG 1993 zuständigen Landes-Grundverkehrskommission

Rechtssatz

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berechtigung zur Teilnahme an einem bestimmten Verwaltungsverfahren kommt den zur Sachentscheidung berufenen Behörden zu.

Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird (vgl VfSlg 8232/1978). Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit geben jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.

Die belangte Behörde hat zu Recht die Parteistellung der Beschwerdeführer verneint und deren Anträge zurückgewiesen, bestehen doch in jener Sache, die Gegenstand des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist (Genehmigung einer Eigentumsübertragung), keine objektivierten rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer, da sie an dem den Gegenstand des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens bildenden Rechtsgeschäft überhaupt nicht beteiligt sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit, Kollegialbehörde, Verwaltungsverfahren, Parteibegriff, Parteistellung Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1536.1994

Dokumentnummer

JFR_10049772_94B01536_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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