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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Rechtssatz
Zur Beseitigung einer Gefährdung der Einbringlichkeit können vom Abgabepflichtigen entsprechende Sicherheitsleistungen angeboten werden, damit eine Zahlungserleichterung zulässig wird. Die Sicherheitsleistung hat vor der (letztinstanzlichen) Entscheidung über das Zahlungserleichterungsansuchen zu erfolgen, weil im Zeitpunkt der Entscheidung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO erfüllt sein müssen. Die Sicherheitsleistung durch die Abtretung von Forderungen erfolgt durch ein Rechtsgeschäft (§ 1392ff ABGB). Wenn die Behörde die im Verfahren betreffend Zahlungserleichterung angebotenen Sicherheitsleistungen nicht zuläßt, hat sie dies in dem das Zahlungserleichterungsansuchen abweisenden Bescheid zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996140037.X03Im RIS seit
20.11.2000