RS Vwgh 1996/12/17 96/14/0037

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1392;
BAO §212;
BAO §222 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Zur Beseitigung einer Gefährdung der Einbringlichkeit können vom Abgabepflichtigen entsprechende Sicherheitsleistungen angeboten werden, damit eine Zahlungserleichterung zulässig wird. Die Sicherheitsleistung hat vor der (letztinstanzlichen) Entscheidung über das Zahlungserleichterungsansuchen zu erfolgen, weil im Zeitpunkt der Entscheidung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO erfüllt sein müssen. Die Sicherheitsleistung durch die Abtretung von Forderungen erfolgt durch ein Rechtsgeschäft (§ 1392ff ABGB). Wenn die Behörde die im Verfahren betreffend Zahlungserleichterung angebotenen Sicherheitsleistungen nicht zuläßt, hat sie dies in dem das Zahlungserleichterungsansuchen abweisenden Bescheid zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140037.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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