RS Vwgh 1996/12/17 92/14/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/14/0231 E 17. Dezember 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/03 93/13/0171 13 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Das Vorliegen erheblicher Verluste aus einer Vermietungstätigkeit innerhalb eines zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Erfolgsaussichten der Tätigkeit

ausreichenden Beobachtungszeitraumes berechtigt und verpflichtet die Abgabenbehörde, diese Verluste zum Anlaß dafür zu nehmen, deren rechtliche Beurteilung als (negative) Einkünfte iSd EStG eingehend zu prüfen. Sache des den Verlustausgleich begehrenden Abgabepflichtigen wird es sein, der Abgabenbehörde alle Beurteilungsgrundlagen offenzulegen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft seiner solche Verluste erbringenden Betätigung zuverlässig beurteilen läßt. Diese den Abgabepflichtigen treffende Obliegenheit bedeutet dabei nicht eine im Gesetz nicht vorgesehene Verschiebung der Beweislast auf ihn, sondern ist nur Ausfluß der ihn nach § 119 BAO treffenden Pflichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140230.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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