RS Vwgh 1996/12/17 96/05/0167

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Falle des Vorliegens einer Benützungsbewilligung des maßgeblichen Bauvorhabens ist es für die Beantwortung der für die allfällige Einräumung der Parteistellung des Nachbarn im dieses Objekt betreffenden Baubewilligungsverfahren wesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 OÖ BauO 1994 in bezug auf die Liegenschaft des Nachbarn gegeben sind, nicht - mehr - notwendig, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Nachbar durch den bewilligten Bau VORAUSSICHTLICH in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt werden KANN, sondern es ist unter Bedachtnahme auf die durch die bereits erfolgte Errichtung und die Inbetriebnahme des genehmigten Bauvorhabens geschaffene Beurteilungsgrundlage festzustellen, ob durch das mittlerweile fertiggestellte Bauvorhaben subjektive öffentliche Rechte dieses Nachbarn iSd § 31 Abs 3 OÖ BauO 1994 BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KÖNNEN (Hinweis E 28.6.1994, 93/05/0301).

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050167.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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