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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Falle des Vorliegens einer Benützungsbewilligung des maßgeblichen Bauvorhabens ist es für die Beantwortung der für die allfällige Einräumung der Parteistellung des Nachbarn im dieses Objekt betreffenden Baubewilligungsverfahren wesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 OÖ BauO 1994 in bezug auf die Liegenschaft des Nachbarn gegeben sind, nicht - mehr - notwendig, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Nachbar durch den bewilligten Bau VORAUSSICHTLICH in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt werden KANN, sondern es ist unter Bedachtnahme auf die durch die bereits erfolgte Errichtung und die Inbetriebnahme des genehmigten Bauvorhabens geschaffene Beurteilungsgrundlage festzustellen, ob durch das mittlerweile fertiggestellte Bauvorhaben subjektive öffentliche Rechte dieses Nachbarn iSd § 31 Abs 3 OÖ BauO 1994 BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KÖNNEN (Hinweis E 28.6.1994, 93/05/0301).
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050167.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009