RS Vwgh 1996/12/17 96/08/0006

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §25 Abs7 idF 1991/677;
GSVG 1978 §25 Abs8 idF 1991/677;
GSVG 1978 §85 Abs2 litc;
GSVG 1978 §9 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 25 Abs 7 iVm § 9 Abs 2 zweiter Satz GSVG beginnt die Geldleistungsberechtigung mit dem Tag des Eintrittes der für die Einbeziehung in das Sachleistungssystemmaßgeblichen Voraussetzungen (hier: durch Anhebung der Geldleistungsgrenze), sofern dies ausdrücklich beantragt wird und der Antrag auf Teilnahme am Geldleistungssystem iSd § 85 Abs 2 lit c GSVG innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung über die (nunmehrige) Zugehörigkeit zum Sachleistungssystem gestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080006.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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