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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs7 idF 1991/677;Rechtssatz
Nach § 25 Abs 7 iVm § 9 Abs 2 zweiter Satz GSVG beginnt die Geldleistungsberechtigung mit dem Tag des Eintrittes der für die Einbeziehung in das Sachleistungssystemmaßgeblichen Voraussetzungen (hier: durch Anhebung der Geldleistungsgrenze), sofern dies ausdrücklich beantragt wird und der Antrag auf Teilnahme am Geldleistungssystem iSd § 85 Abs 2 lit c GSVG innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung über die (nunmehrige) Zugehörigkeit zum Sachleistungssystem gestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080006.X01Im RIS seit
20.11.2000