RS Vfgh 1995/2/28 B2630/94, B20/95

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden gegen noch nicht erlassene Bescheide mangels tauglicher Beschwerdegegenstände

Rechtssatz

Zwar kann eine Beschwerde gegen einen Bescheid bereits erhoben werden, bevor er dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet wurde, doch muß er überhaupt erlassen, dh. einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden sein.

(ebenso: B v 13.06.95, B169/95, B v 13.06.95, B939/95).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Bescheid, Verwaltungsverfahren, Zustellung, Bescheiderlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2630.1994

Dokumentnummer

JFR_10049772_94B02630_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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