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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Anrainer kommt kein subjektives öffentliches Recht iSd § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 darauf zu, daß durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) und die Wasserqualität nicht beeinträchtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050206.X02Im RIS seit
03.05.2001