RS Vwgh 1996/12/17 96/05/0206

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Anrainer kommt kein subjektives öffentliches Recht iSd § 21 Abs 5 Krnt BauO 1992 darauf zu, daß durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) und die Wasserqualität nicht beeinträchtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050206.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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