RS Vwgh 1996/12/17 96/08/0282

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Veröffentlicht am 17.12.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §45;
ASVG §409;

Rechtssatz

"Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht" sind nach dem Wortlaut des § 45 AlVG "in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden". Dies gilt - wie § 409 ASVG für Streitigkeiten über die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz - nicht nur unter der Voraussetzung, daß (zumindest) die Krankenversicherungspflicht besteht. In bezug auf die Beurteilung der Arbeitslosenversicherungspflicht kann es vor diesem Hintergrund auch keine Ausnahme von der gesetzlichen Anordnung des § 45 AlVG bedeuten, wenn die Versicherungspflicht nach dem ASVG weder eindeutig gegeben noch strittig, sondern eindeutig nicht gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080282.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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