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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §45;Rechtssatz
"Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht" sind nach dem Wortlaut des § 45 AlVG "in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden". Dies gilt - wie § 409 ASVG für Streitigkeiten über die Versicherungspflicht nach diesem Gesetz - nicht nur unter der Voraussetzung, daß (zumindest) die Krankenversicherungspflicht besteht. In bezug auf die Beurteilung der Arbeitslosenversicherungspflicht kann es vor diesem Hintergrund auch keine Ausnahme von der gesetzlichen Anordnung des § 45 AlVG bedeuten, wenn die Versicherungspflicht nach dem ASVG weder eindeutig gegeben noch strittig, sondern eindeutig nicht gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080282.X01Im RIS seit
18.10.2001