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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Wird durch ein Sachverständigengutachten die Möglichkeit eingeräumt, daß sichtbare Verletzungsfolgen auf Folter zurückzuführen seien, so bedarf es einer eingehenderen und auf andere Umstände gestützten Begründung, um den Kausalitätszusammenhang zwischen der behaupteten Folter und den sichtbaren Narben schlüssig verneinen zu können.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010434.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010