RS Vwgh 1996/12/17 96/08/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1996
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/22 96/08/0125 9 (hier: Aufbaulehrgang für Maschinenbau-Betriebstechnik)

Stammrechtssatz

Der Aufbaulehrgang Elektronik an der Höheren technischen Lehranstalt für Berufstätige stellt keinen Lehrgang iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG und demgemäß auch kein Studium iSd § 12 Abs 4 AlVG dar, weil die Ausbildung an einer solchen Schule auf Personen zugeschnitten ist, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden (vgl § 6 Abs 2 SchulzeitV 1991); im Beschwerdefall ist daher die Tatbestandsvoraussetzung eines Werkstudiums von mehr als 18 Wochen im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs 4 AlVG nicht erfüllt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080133.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten